Webmail

Seit Juni 2025 für viele Unternehmen Pflicht.

Barrierefreie Websites: nutzbar für alle, konform mit BFSG und BITV

Barrierefreiheit bedeutet, dass eine Website auch dann funktioniert, wenn jemand nicht sieht, nicht hört, keine Maus bedienen kann oder Inhalte in einfacher Struktur braucht. Für öffentliche Stellen ist das seit Jahren Pflicht, seit Juni 2025 mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auch für viele Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen online anbieten.

Unabhängig von der Pflicht: Barrierefreie Websites sind klarer strukturiert, schneller und werden von Suchmaschinen und KI-Systemen besser verstanden. Wir prüfen bestehende Websites, setzen neue barrierefrei um und beheben Mängel in laufenden Installationen.

Website prüfen lassen 


Leistungsumfang

Prüfung. Bewertung Ihrer Website nach den Kriterien der BITV 2.0 bzw. WCAG: Struktur, Kontraste, Tastaturbedienung, Alternativtexte, Formulare, Dokumente. Ergebnis ist ein Bericht mit priorisierten Mängeln.

Umsetzung bei Neubau und Relaunch. Barrierefreiheit von Beginn an: semantische Struktur, bedienbare Navigation, ausreichende Kontraste, zugängliche Formulare, Vorgaben für Redakteure.

Behebung in bestehenden Websites. Vorlagen, Inhaltselemente und Einstellungen so anpassen, dass die Website die Anforderungen erfüllt – ohne Neubau.

Barrierefreie Dokumente. PDF-Dateien, die mit Screenreadern lesbar sind – Voraussetzung für Behörden, Verbände und Unternehmen mit Informationspflichten. → Barrierefreie PDF (/sichtbarkeit/barrierefreie-pdf/) [Welle 3]

Erklärung zur Barrierefreiheit. Erstellung der gesetzlich vorgesehenen Erklärung und Einrichtung des Feedback-Mechanismus.

Wer ist verpflichtet?

Öffentliche Stellen – Kommunen, Behörden, öffentliche Einrichtungen – müssen ihre Websites seit Jahren nach BITV 2.0 barrierefrei gestalten.

Unternehmen sind seit dem 28. Juni 2025 nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtet, wenn sie Verbrauchern Produkte oder Dienstleistungen online anbieten – etwa Online-Shops, Buchungen, Terminvereinbarungen oder Verträge. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen.

Ob Ihre Website darunterfällt, klären wir im Gespräch. Rechtsberatung ersetzen wir nicht. 
→ Wann muss eine Website barrierefrei sein? 

Hintergrund: Barrierefreiheit und Sichtbarkeit

Ein Screenreader und ein Suchmaschinen-Crawler haben dasselbe Problem: Sie sehen die Website nicht, sie lesen ihre Struktur. Überschriftenhierarchie, Alternativtexte, beschriftete Formulare, sinnvolle Linktexte – alles, was Barrierefreiheit verlangt, hilft auch Suchmaschinen und KI-Systemen beim Verstehen. Barrierefreiheit ist deshalb kein Zusatzaufwand neben der Sichtbarkeit, sondern ein Teil davon.

Zielgruppen

  • Kommunen, Verbände und öffentliche Einrichtungen mit Pflicht nach BITV
  • Unternehmen mit Online-Angeboten, die unter das BFSG fallen
  • Vereine und Organisationen, die niemanden ausschließen wollen
  • Betreiber von TYPO3-Websites, die die Anforderungen mit vorhandenen Mitteln erfüllen möchten

Kontakt

Nennen Sie uns Ihre Website. Wir prüfen die wichtigsten Kriterien und sagen Ihnen, wo Handlungsbedarf besteht.

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